Bürgergeld & Miete: Was als angemessen gilt - und wann das Jobcenter nicht zahlt

Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld bekommen in vielen Fällen vom Jobcenter auch die Miete bezahlt - aber worauf muss man dabei achten und was gilt als angemessen? Alle Details findet man hier auf Finanz.de.

13.12.2025, 07:30 Uhr, von (Finanzen)
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Mit dem Bürgergeld wurden viele Regeln neu gefasst, die Mietkostenübernahme blieb jedoch an zentrale Bedingungen geknüpft: Die Unterkunftskosten müssen „angemessen“ sein. Was genau darunter fällt, legt jedes Jobcenter individuell fest – abhängig von Region, Wohnungsgröße und Mietspiegel. Ein Überblick, worauf Betroffene achten müssen.

Was bedeutet „angemessen“ bei Miete?

Grundsätzlich übernimmt das Jobcenter die Bruttokaltmiete (Miete + Betriebskosten) sowie die Heizkosten – aber nur, wenn sie nicht überhöht sind. Die Angemessenheit richtet sich dabei:

  • nach der Wohnungsgröße,
  • nach dem regionalen Mietniveau und
  • bei Heizkosten zusätzlich nach dem Heizspiegel.

Beispiele für akzeptierte Bruttokaltmieten:

  • Berlin-Mitte: bis zu 449 € für eine Einzelperson
  • Stuttgart: bis zu 566 € für eine Einzelperson

In ländlichen Gegenden liegen die Grenzen meist deutlich niedriger.

Entscheidend ist: Die Heizkosten werden gesondert betrachtet. Sie müssen von Beginn an angemessen sein, sonst droht eine Kürzung – auch in der Karenzzeit.

Richtwerte für Wohnungsgrößen

Das Bundesarbeitsministerium empfiehlt folgende Maximalgrößen:

Personen im Haushalt Wohnfläche
1 Person 45–50 m²
2 Personen 60 m²
3 Personen ca. 75 m²
4 Personen 85–90 m²
+ jede weitere + 15 m²

Manche Städte setzen stattdessen auf Mietobergrenzen je m², nicht auf Quadratmeter pauschal.

Karenzzeit: Was bedeutet das konkret?

Seit Einführung des Bürgergeldes gilt im ersten Jahr des Bezugs eine Karenzzeit:

  • Mietkosten werden in voller Höhe übernommen, auch wenn sie nicht angemessen sind.
  • Heizkosten sind davon ausgenommen – sie müssen von Anfang an passen.
  • Unterbrechungen im Leistungsbezug verlängern die Karenzzeit entsprechend.

Diese Regel soll verhindern, dass frisch arbeitslos Gewordene sofort ihre Wohnung verlieren oder umziehen müssen.

Vorsicht bei Umzügen

Wer innerhalb des Bürgergeldbezugs umziehen will, muss vorher die Zustimmung des zuständigen Jobcenters einholen. Ohne diese droht:

  • Ablehnung der Mietübernahme für die neue Wohnung,
  • Rückforderung bereits gezahlter Umzugskosten.

Der Mietvertrag sollte erst unterschrieben werden, nachdem das Jobcenter den Umzug genehmigt hat.

Fazit

„Angemessen“ heißt: Miete und Heizkosten müssen im Rahmen des regional üblichen Preisniveaus bleiben. Bei Erstanträgen schützt die Karenzzeit für ein Jahr – allerdings nicht bei Heizkosten. Wer umziehen will oder eine teure Wohnung bewohnt, sollte sich frühzeitig mit dem Jobcenter abstimmen. Andernfalls drohen Leistungskürzungen oder hohe Nachzahlungen.

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aktualisiert: 13.12.2025, 07:30 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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