Bürgergeld 2026: Wie viel Vermögen ist erlaubt - was gilt in der Karenzzeit?

Auch EmpfängerInnen von Bürgergeld dürfen Vermögen besitzen. Wie hoch dieses Schonvermögen tatsächlich ist, was in der Karenzzeit, findet man hier auf Finanz.de.

17.12.2025, 07:00 Uhr, von (Finanzen)
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Bildquelle: FInanz.de / Canva / Euro
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Wer Bürgergeld beantragt, muss sein gesamtes Vermögen offenlegen – zumindest grundsätzlich. Denn: Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Trotzdem dürfen Empfänger eine gewisse Summe behalten. Entscheidend ist, ob man sich im ersten Jahr der Leistungsgewährung befindet – in der sogenannten Karenzzeit – oder bereits länger Bürgergeld bezieht.

Was zählt beim Bürgergeld als Vermögen?

Zum Vermögen zählen alle Dinge, die einen Geldwert haben und verwertet werden können. Dazu gehören:

  • Guthaben auf Konten
  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • Lebensversicherungen
  • Fahrzeuge
  • Schmuck oder andere Wertgegenstände
  • Immobilien (sofern sie nicht selbst genutzt werden)

Nicht zum Vermögen gehören Dinge des täglichen Gebrauchs – etwa Möbel, Haushaltsgeräte oder Kleidung. Auch ein selbst genutztes Haus oder eine angemessene Eigentumswohnung bleibt in der Regel unangetastet.

Karenzzeit: Schonvermögen im ersten Jahr

Seit der Einführung des Bürgergelds 2023 gilt im ersten Bezugsjahr eine sogenannte Karenzzeit. In dieser Zeit prüft das Jobcenter das Vermögen nur dann, wenn es “erheblich” ist. Die Schwellen dafür liegen relativ hoch:

  • 40.000 Euro für die antragstellende Person
  • 15.000 Euro zusätzlich für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft (z.?B. Ehepartner, Kinder unter 25)

Liegt das Vermögen darüber, muss es zunächst aufgebraucht werden. Liegt es darunter, bleibt es unangetastet – das Bürgergeld wird gezahlt. Auch bei der Mietkostenübernahme gilt in der Karenzzeit: Die tatsächliche Miete wird in voller Höhe übernommen, auch wenn sie über dem liegt, was das Jobcenter später als “angemessen” ansehen würde.

Nach der Karenzzeit: Deutlich weniger Freibetrag

Ab dem zweiten Jahr sieht es anders aus. Dann gelten strengere Regeln:

  • Der Vermögensfreibetrag liegt bei 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft – auch für den Hauptantragsteller.
  • Alles, was darüber hinausgeht, muss verwertet werden. Das kann bedeuten: Lebensversicherungen kündigen, Rücklagen auflösen, Zweitauto verkaufen.

Wichtig: Auch nach Ablauf der Karenzzeit kann ein selbst bewohntes Eigenheim geschützt sein, sofern es als angemessen gilt – das richtet sich nach der Wohnfläche und der Anzahl der Bewohner.

Geplante Änderungen: Kommt eine strengere Vermögensprüfung?

Die Bundesregierung plant, das Bürgergeld durch eine neue „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ zu ersetzen. Dabei ist auch die Vermögensprüfung im Fokus: Die Karenzzeit könnte entfallen oder verkürzt werden, und das Schonvermögen eventuell sinken. Konkrete Details oder ein Zeitpunkt für die Einführung stehen jedoch noch nicht fest. Aus dem Arbeitsministerium heißt es lediglich, man könne zu Inhalten und Terminen noch keine Angaben machen.

Fazit

Wer Bürgergeld beantragt, darf grundsätzlich Rücklagen besitzen – aber nur bis zu einem bestimmten Betrag. In der einjährigen Karenzzeit sind größere Summen geschützt. Danach gelten deutlich niedrigere Freibeträge. Wer mehr besitzt, muss es zuerst einsetzen, bevor das Amt zahlt. Wer also mit Rücklagen wirtschaftet, sollte genau prüfen, in welcher Phase des Bürgergeldbezugs er sich befindet – und was eventuell auf ihn zukommt, wenn die angekündigte Reform tatsächlich umgesetzt wird.

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aktualisiert: 17.12.2025, 07:00 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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