Weniger bezahlen: Niedrigere Beiträge zur Krankenversicherung & Co. für viele Rentner möglich

Viele Rentner bezahlen auf Leistungen aus Pensionskassen zu viel für Kranken- und Pflegeversicherung. Wie man diese Beiträge nun senken kann, findet man hier auf Finanz.de.

19.08.2025, 13:48 Uhr, von (Finanzen)
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Immer mehr Rentnerinnen und Rentner entdecken, dass ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Leistungen aus Pensionskassen zu hoch angesetzt sind. Entscheidend ist dabei, ob ein Vertrag nach Ende des Arbeitsverhältnisses privat und ausschließlich aus eigener Tasche weitergeführt wurde. Das berichtet u.a. die Plattform gegen-hartz.de.

Fehlt dieser betriebliche Bezug, gelten die Beiträge wie eine private Lebensversicherung – in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind sie beitragsfrei. Das senkt die laufende Belastung und eröffnet Möglichkeiten für Rückerstattungen.

Betrieblicher oder privater Abschnitt

Grundsätzlich unterliegen Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Beitragspflicht. Maßgeblich ist der betriebliche Bezug der Leistung. Endet dieser, weil der Vertrag nach dem Ausscheiden allein fortgeführt wurde, entsteht ein privater Abschnitt, der in der KVdR nicht beitragspflichtig ist. Pflegebeiträge fallen in diesem Fall ebenfalls nicht an.

Der betriebliche Bezug entfällt, wenn nach dem Ausscheiden keine Arbeitgeberbeiträge mehr fließen und der Vertrag geändert oder neu abgeschlossen wurde, sodass die Finanzierung vollständig privat erfolgt. Beiträge aus dieser Zeit bilden den privaten Anteil, der beitragsfrei bleibt.

Aufteilung durch Krankenkassen

Krankenkassen und Zahlstellen müssen Leistungen aus Pensionskassen in betriebliche und private Teile aufsplitten. Nur der betriebliche Anteil wird verbeitragt. Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt eine Besonderheit: Dort werden auch private Anteile als sonstige Einnahmen berücksichtigt, sodass die Entlastung nicht greift.

Pflichtversicherte Rentner profitieren zusätzlich vom monatlichen Freibetrag. 2025 liegt er bei 187,25 Euro, allerdings nur auf den betrieblichen Anteil. In der Pflegeversicherung existiert kein Freibetrag. Bei Kapitalauszahlungen greift die sogenannte 120-Monats-Regel, bei der der Einmalbetrag fiktiv auf zehn Jahre verteilt wird. Auch hier muss zwischen betrieblichem und privatem Abschnitt unterschieden werden.

Rechte sichern und Fristen beachten

Viele Krankenkassen verbeitragen Leistungen aus Pensionskassen noch vollständig, obwohl der privat fortgeführte Abschnitt beitragsfrei wäre. Betroffene sollten daher Unterlagen sammeln – etwa Police, Nachträge, Beitragsverläufe und Kassenbescheide – und die Beteiligung des Arbeitgebers nach dem Ausscheiden klären.

Entscheidend ist, den Zeitpunkt der Umstellung und die alleinige Finanzierung belegen zu können. Eine Aufteilung sollte bei der Pensionskasse angefordert und von der Krankenkasse neu berechnet werden. Weicht die Berechnung von der eigenen Sicht ab, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Erstattungsansprüche sind fristgebunden: In der Regel verjähren sie nach vier Jahren. Wer also zu viel gezahlt hat, sollte schnell handeln und durch einen Antrag auf Neuberechnung seine Ansprüche sichern.

Für Rentnerinnen und Rentner, die ihren Pensionskassenvertrag nach dem Berufsende privat weiterfinanziert haben, bietet sich erhebliches Einsparpotenzial. Der private Anteil ist beitragsfrei, und auf den verbleibenden betrieblichen Teil wirkt zusätzlich der Freibetrag. Allerdings gilt es, Fristen und Nachweispflichten einzuhalten, um zu viel gezahlte Beiträge zurückzubekommen.

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aktualisiert: 19.08.2025, 13:48 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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