Neues Urteil: Vielen Rentnern drohen nun Rentenrückforderungen

Über die Anrechnung des Einkommens bei der Witwenrente wurde kürzlich beim Bundessozialgericht entschieden. Nun drohen Rückforderungen. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.

30.06.2025, 07:00 Uhr, von (Finanzen)
Rentner
Bildquelle: Finanz.de (Montage) / Rentner
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einer Grundsatzentscheidung (Az.: B 5 R 3/23 R) für Klarheit bei der Einkommensanrechnung auf die Witwen Rente gesorgt – mit deutlichen Folgen für Hinterbliebene. Künftig bleiben steuerliche Verlustvorträge bei der Rentenberechnung unberücksichtigt. Die Entscheidung stellt klar: Maßgeblich ist allein das tatsächlich verfügbare Einkommen, nicht die steuerlich reduzierte Bemessungsgrundlage. Das berichtet u.a. die Plattform gegen-hartz.de.

Hinterbliebenenrenten wie die Witwen- oder Witwerrente sollen den Einkommensausfall nach dem Tod eines Partners teilweise ausgleichen – aber nur, wenn die oder der Hinterbliebene wirtschaftlich darauf angewiesen ist. Um das zu prüfen, wird das eigene Einkommen der bezugsberechtigten Person auf die Rente angerechnet. Dabei galt bislang in der Praxis teils Unsicherheit, ob Verluste aus Vorjahren das Einkommen mindern dürfen. Das BSG hat diese Frage nun eindeutig verneint.

Das Urteil: Keine Berücksichtigung von Verlustvorträgen

In dem verhandelten Fall ging es um eine Witwe, die über Jahre hinweg als Schaustellerin tätig war und steuerlich anerkannte Verluste aus der Vergangenheit mit aktuellen Einkünften verrechnete. Das Finanzamt erhob deshalb keine Einkommensteuer. Die Deutsche Rentenversicherung aber bewertete die tatsächlichen Einnahmen als maßgeblich – und verlangte über 12.000 Euro an zu viel gezahlter Witwenrente zurück. Das BSG gab der DRV recht:

Einkommen im Sinne des § 18a SGB VI ist das aktuell zur Verfügung stehende Einkommen – unabhängig von steuerlichen Verlustverrechnungen aus Vorjahren.

Was bedeutet das für Hinterbliebene?

  1. Rückforderungen möglich:
    Wer in den letzten Jahren eine Witwenrente erhalten und zugleich Einkünfte durch Verlustvorträge steuerlich „klein gerechnet“ hat, muss mit Rückforderungen rechnen.
  2. Neue Anträge betroffen:
    Auch künftige Berechnungen der Witwen- oder Witwerrente werden keine Verlustvorträge mehr einbeziehen. Es zählt, was aktuell erwirtschaftet wurde – und nicht, ob das Finanzamt dafür Steuern verlangt.
  3. Transparente Dokumentation notwendig:
    Hinterbliebene mit zusätzlichem Einkommen sollten ihre Einnahmen genau dokumentieren und frühzeitig prüfen lassen, ob eine Anrechnung droht. Steuerbescheid e allein geben keine verlässliche Auskunft mehr über die rentenrechtliche Einkommenssituation.

Warum hat das BSG so entschieden?

Ziel der Regelung ist laut Gericht, Missbrauch zu verhindern und eine faire Berechnung der Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen. Wer wirtschaftlich nicht auf die Rente angewiesen ist, soll nicht in vollem Umfang davon profitieren – selbst wenn die Steuerlast durch alte Verluste künstlich niedrig bleibt.

Was sollten Rentenbezieher jetzt tun?

  • Frühere Rentenbescheide prüfen: Haben Sie selbst von Verlustverrechnungen profitiert? Droht eine Rückforderung?
  • Einnahmen lückenlos belegen: Nur das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen zählt.
  • Künftige Anträge sorgfältig stellen: Verlustvorträge nicht als einkommensmindernd eintragen – sie werden ignoriert.
  • Beratung nutzen: Sozialverbände und Rentenberater helfen bei Unklarheiten oder drohenden Rückforderungen.

Das BSG-Urteil setzt einen klaren Maßstab: Steuerrecht ist nicht Rentenrecht. Auch wenn das Finanzamt bei Verlustvorträgen Steuern erlässt, bedeutet das keine höhere Witwenrente. Für viele Betroffene könnte die Entscheidung finanzielle Auswirkungen haben – doch sie sorgt zugleich für mehr Gerechtigkeit und Transparenz im Rentensystem.

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Mehr Informationen: Witwenrente

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aktualisiert: 30.06.2025, 07:00 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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