Finanzamt fordert von vielen Steuerzahlern 300 Euro zurück - Wer jetzt betroffen ist
Viele Steuerzahlerinnen und Steuerzahler könnten die Energiepreispauschale von bis zu 300 Euro nun zurückzahlen müssen. Sie erhalten dazu Post vom Finanzamt. Hintergrund ist das Fehlen der unbeschränkten Steuerpflicht. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.
Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro sollte 2022 Beschäftigte in Deutschland angesichts der stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Doch nun droht einigen Empfängern Ärger mit dem Finanzamt: Unter bestimmten Umständen kann die Pauschale zurückgefordert werden. Besonders betroffen sind Personen, die 2022 in Deutschland gearbeitet, aber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten – und damit formal nicht einkommensteuerpflichtig waren.
Damals wurde die Pauschale größtenteils automatisch im September 2022 über den Arbeitgeber ausgezahlt, sofern ein aktives Arbeitsverhältnis und eine Lohnsteuerklasse vorlagen. Die Anspruchsvoraussetzung – ein Wohnsitz in Deutschland – wurde von vielen Arbeitgebern nicht im Detail geprüft. Stattdessen wurde auf die gesetzlichen Vorgaben vertraut, was später bei Lohnsteuerprüfungen zu Problemen führte.
In mehreren Fällen forderten Finanzämter die 300 Euro von den Arbeitgebern zurück, wenn sich nachträglich herausstellte, dass der Beschäftigte keinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland hatte. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster sorgt nun für Klarheit: Arbeitgeber sind in diesen Fällen nicht haftbar. Solange sie sich an die formalen Vorgaben hielten und die Zahlung korrekt abgewickelt wurde, müssen sie nichts zurückzahlen.
Fehlen der unbeschränkten Steuerpflicht als Grundlage
Stattdessen liegt die Verantwortung beim Arbeitnehmer. Wer die Energiepreispauschale zu Unrecht erhalten hat, muss nun mit einer Rückforderung durch das Finanzamt rechnen. Grundlage ist das Fehlen der unbeschränkten Steuerpflicht im Jahr 2022. Ein Rückforderungsbescheid sollte nicht ignoriert werden – in der Regel bestehen kaum rechtliche Möglichkeiten, sich gegen die Rückzahlung zu wehren.
Die Entscheidung des Gerichts schützt Arbeitgeber vor finanziellen Folgen, lenkt die Konsequenzen aber direkt auf die Beschäftigten. Wer 2022 beispielsweise als Grenzgänger tätig war oder nur vorübergehend in Deutschland beschäftigt war, sollte seine damalige Steuerpflicht genau prüfen. Die Rückforderung kann auch Jahre nach der Auszahlung erfolgen.
Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, steuerliche Anspruchsvoraussetzungen genau zu kennen – auch bei scheinbar pauschalen Entlastungen wie der EPP. Was ursprünglich als schnelle Hilfe gedacht war, wird für manche im Nachhinein zur Belastung.

Mehr Informationen: Finanzamt

