Leistungshöhe / Invaliditätsgrad


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von Eugen Zentner

Eintrag vom: 29.08.2011

Die Leistungshöhe einer Privaten Unfallversicherung steht in enger Verbindung mit dem Invaliditätsgrad. Ihn ermitteln die Versicherer gewöhnlich nach der Anerkennung eines Unfalls. Dabei bedienen sie sich in der Regel der so genannten „Gliedertaxe“. Sind Körperteile oder Sinnesorgane betroffen und in Bezug auf ihre Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt, dann kommt die folgende Liste zu Hilfe:

Arm bis Schultergelenk: 75 Prozent

Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks: 65 Prozent

Arm unterhalb des Ellenbogengelenks: 60 Prozent

Hand bis Handgelenk: 55 Prozent

Daumen: 20 Prozent

Zeigefinger: 10 Prozent

Andere Finger: 5 Prozent

Bein über der Mitte des Oberschenkels: 70 Prozent

Bein bis zur Mitte des Oberschenkels: 60 Prozent

Bein bis unterhalb des Knies: 50 Prozent

Bein bis zur Mitte des Unterschenkels: 45 Prozent

Fuß bis Fußgelenk: 40 Prozent

Große Zehe: 5 Prozent

Andere Zehe: 2 Prozent

Auge: 50 Prozent

Gehör auf einem Ohr: 30 Prozent

Geruchssinn: 10 Prozent

Geschmackssinn: 5 Prozent

Diese Liste zeigt, wie viel Prozent der gesamten Versicherungssumme der Versicherte bei ganz bestimmten körperlichen Schäden erhält. Verliert er zum Beispiel durch einen Autounfall das Gehör auf einem Ohr, so stehen ihm 30 % des vollen Versicherungsbetrags zu. Das ist nicht besonders viel und wird vor allem dann zum Problem, wenn der eigene Arbeitsplatz vom Gehör abhängt, zum Beispiel bei Musikern. In einem solchen Fall wird der Betroffene schließlich berufsunfähig. An diesem Beispiel wird somit sichtbar, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung hier einen besseren Versicherungsschutz bieten würde.

 

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