Testamente - Zehn Irrtümer übers Erben
Eintrag vom: 13.09.2011
Etwa 90 Prozent aller hierzulande erstellten Testamente sind fehlerhaft, was häufig zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Erben führt. Zudem gibt es weit verbreitete Irrtümer rund um das Thema Erben & Testament.
Alleine hierzulande werden Schätzungen zufolge jedes Jahr rund 150 Milliarden Euro vererbt. Ein Testament haben jedoch nur etwa 30 Prozent aller Erblasser erstellt, weil sich viele Verbraucher auf die vorhandenen Gesetze verlassen, was allerdings durchaus ungewünschte Folgen haben kann. Was sind die zehn größten Irrtümer im Bereich Vererben/Erben und Testament? Ein Irrtum besteht schon einmal darin, dass eine notarielle Urkunde mehr Wert ist als ein von Hand erstellten Testament. Diese Annahme ist falsch, denn ein handschriftliches Testament kann jede notarielle Urkunde außer Kraft setzen. Ein weiterer Irrtum ist, dass Jeder uneingeschränkt bestimmen kann, wem er etwas vererben möchten. Grundsätzlich gibt es hierzulande zwar die Testierfreiheit, aber auch damit verbundene Einschränkungen. Eine Einschränkung ist zum Beispiel, dass nur natürliche oder juristische Personen erben können, nicht aber Tiere.
Weitere Irrtümer im Hinblick aufs Erben
Ein dritter Irrtum zum Thema Erben besteht darin, dass Erben entgegen der allgemeinen Auffassungen nicht alle Vorgaben aus dem Testament genau einhalten müssen. Sind sich nämlich alle Erben einig, können sich diese durchaus über Verfügungen hinweg setzen. Ein Irrtum ist es auch, dass der Erblasser seine nächsten Angehörigen komplett enterben kann. Der Pflichtteil steht den Familienangehörigen aber immer zu, es sei denn, diese haben sich gegenüber dem Erblasser so genannte schwere Verfehlungen geleistet (zum Beispiel Mordversuch). Ein weit verbreiteter Irrtum besteht auch darin, dass man einzelne Gegenstände vererben kann. Ist das nämlich gewünscht, muss ein so genanntes Vermächtnis zu Gunsten des gewünschten Empfängers angeordnet werden. Falsch ist es auch, dass der Erblasser generell jeden Streit ums spätere Erbe verhindern kann, indem er zu seinen Lebzeiten bereits das gesamte Vermögen verschenkt. Diese Annahme trifft nämlich nur dann zu, wenn zwischen Schenkung und Tod mindestens zehn Jahre vergangen sind.
Vom jederzeit widerrufbaren Testament bis zum unter Betreuung stehenden Erblasser
Ein Testament kann nicht unbedingt jederzeit widerrufen werden, wie es viele Verbraucher meinen. Möglich ist das nur bei einem „Einzeltestament“, nicht aber bei einem gemeinschaftlichen Testament. Hier müssen beide Ehepartner dem Widerruf zustimmen. Ein folgenschwerer Irrtum ist es, dass ein Erbe automatisch ausgeschlagen wird, wenn der Erbe sich nicht melden. Da jedoch genau das Gegenteil zutrifft, man also bei „Nicht-Meldung“ automatisch das Erbe annimmt, kann das sogar zu (Erb-)Schulden führen. Ein Irrglaube ist es auch, dass Erben immer einen Erbschein zur Legitimation benötigen. So reichen zum Beispiel auch ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag aus. Nicht richtig ist auch, dass ein unter Betreuung stehender späterer Erblasser sein Testament nicht mehr ändern darf. Denn nur wenn der Betreute nicht mehr imstande ist, die Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen, kann kein e rechtskräftige Änderung mehr erfolgen, ansonsten schon.



