Beim Antrag auf BAföG müssen die eigenen Einkommensverhältnisse offen gelegt werden!
Eintrag vom: 07.09.2011
Junge Studenten haben es während ihrer Ausbildung zumindest in finanzieller Hinsicht sehr schwer. Aufgrund von zahlreichen Lehrveranstaltungen und Selbstlektüre verfügen sie über nur sehr wenig Zeit, in der sie ihren Lebensunterhalt verdienen könnten. Deshalb sieht das Bundesausbildungsgesetzt eine bestimmte Förderung vor. Diese wird jedem Studenten gewährt, der einen Antrag stellt und bestimmte Bedingungen erfüllt. Geprüft wird zunächst die Einkunftssituation des Studenten, schließlich auch die der Eltern. Ist ein Student verheiratet, muss auch der Verdienst des Ehepartners angegeben werden. In diesem Zusammenhang müssen auch andere mögliche Geldquellen angegeben werden sofern diese existieren. Solche können beispielsweise Gewinne aus Grundstücken sein, land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Sparbücher und Betriebsvermögen. Wichtig können auch diverse Vermögensgegenstände sein, solche wie ein Auto oder ein Boot.
Nachweisbelege
Die Angabe der Vermögensbestände und des Einkommens können auf die Summe der Ausbildungsförderung einen großen Einfluss haben. Wird festgestellt, dass zum Beispiel die Eltern des Antragstellers im Hinblick auf die Finanzierung des eigenen Kindes genügend verdienen, wird der Antrag abgelehnt. Liegt das Gesamteinkommen des Studenten selbst über 4.800 €, sinkt die bezuschusste Förderungssumme. Alle vom Antragsteller gemachten Angaben müssen durch entsprechende Formulare belegt werden. Einzureichen sind diese mit dem Antrag bei dem dafür vorgesehenen BAföG-Amt an der Universität. Dazu gehören zum Beispiel Steuererklärungen, Kontoauszüge oder Kopien von Gehaltsnachweisen. Wichtig ist in erster Linie die aktuelle Lage des Antragstellers. In Bezug auf das Datum sollte es daher nicht zu Verwechslungen und auch nicht zu Verwirrungen kommen.
Belege während des Studiums
Ein derartiger Aufwand erwartet einen Antragsteller jedes Jahr. Mit Ablauf zweier Semester müssen dem BAföG-Amt erneut die entsprechenden Formulare eingereicht werden. Das gilt sowohl für die eigenen Einkünfte als auch für die der Eltern. Sollte sich während eines Bewilligungsjahres an der Situation des Antragstellers oder dessen Eltern bzw. dessen Ehepartner etwas ändern, ist auch das unverzüglich anzugeben. Im Falle der Eltern ist jedoch nicht der gesamte Geldbesitz interessant, sondern lediglich das Einkommen. Mit dessen Anstieg kann daher die Ausbildungsförderung des Kindes verloren gehen. Neben diesem Aufwand muss der Antragsteller Leistungsdruck in Kauf nehmen. Denn die Ausbildungsförderung wird nur so lange gewährt, wie der Antragsteller sich an die Regelstudienzeit hält. Kommt es zu einer unbegründeten Ausdehnung der Studienzeit, wird das Fördergeld gestrichen.



