Unisex-Tarife bindend für alle
Eintrag vom: 31.01.2012
Mit dem im August 2006 in Kraft getretenen AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) waren Diskussionen und Probleme eigentlich schon vorprogrammiert. Nun hat dieses Gesetz auch die Versicherungsbranche erreicht, sodass über sogenannte Unisex-Tarife verhandelt werden musste und darüber, ob bereits bestehende Verträge dementsprechend geändert werden müssen.
Abschaffung der geschlechtsspezifischen Beitragsbemessung
Für den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ist eine geschlechtsspezifische Beitragsbemessung diskriminierend und unzulässig, weshalb spätestens ab dem 21.12.2012 alle Neuverträge einen Unisex-Tarif enthalten müssen. Bis zu diesem Datum müssen Frauen in der privaten Krankenversicherung deutlich höhere Beiträge hinnehmen, basierend auf dem Faktum der durchschnittlich längeren Lebenserwartung. Durch die Jahre, in denen Frauen länger leben als Männer, entstehen den Kassen Mehrkosten, die auf die Beiträge der weiblichen Beitragszahler aufgeschlagen werden. Deshalb ist es besonders wichtig, nicht nur für Frauen, private Krankenkassen beispielsweise auf www.aecura.de miteinander zu vergleichen. Doch Frauen können auch von der alten Beitragsbemessung profitieren. Beiträge für eine KFZ-Versicherung sind für Frauen generell immer etwas günstiger, da sie eine deutlich geringere Unfallquote aufweisen. Grundlegend ist jedoch zu sagen, dass eine Unterscheidung des Geschlechts aufgrund des schon in 2006 in Kraft getretenen AGGs keine Tarifänderung zur Folge haben darf.
Abänderung von Altverträgen auf Unisex-Tarife
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes wurde auch über eine Abänderung von Altverträgen auf Unisex-Tarife heftig diskutiert. Dieser Thematik stehen Experten sehr kritisch gegenüber, da eine Anpassung der Tarife in Altverträgen nicht nur einen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellt, sondern die Eigentumsgarantie von privaten Krankenversicherern und ihren Versicherten sowie die Freiheit der Berufsausübung der Unternehmen und die Handlungsfreiheit der Kunden einschränkt und verletzt. Diese Rechte sind jedoch im Grundgesetz verankert, was eine Zuwiderhandlung verfassungsrechtlich unzulässig macht, es sei denn es liegen übergeordnete Interessen vor. Im Fall der Vertragsänderung auf Unisex-Tarife kann jedoch nicht von übergeordnetem Interesse gesprochen werden, da dem Gesetzgeber das Allgemeinwohl des Volkes mehr am Herzen liegen muss, als das Interesse von Versicherungslobbyisten. Zu dieser Schlussfolgerung kam der Verfassungsrechtler Herr Prof. Dr. Dr. Isensee.
Doch nur weil eine rückwirkende Änderung von Verträgen auf Unisex-Tarife verfassungswidrig ist, heißt das nicht, dass dies auf alle Bereiche übertragbar ist. In der betrieblichen Altersvorsorge werden Frauen meistens mit weit weniger Geld bedacht als ihre männlichen Pendants, was eine deutliche Verletzung des AGGs darstellt. Laut einem Gerichtsurteil haben benachteiligte Arbeitnehmerinnen ein Anrecht auf vorenthaltene Geldleistungen - auch rückwirkend, jedoch sollte man hierfür unbedingt die Verjährungsfristen beachten. Die vorenthaltenen Leistungen können direkt beim Arbeitsgeber eingefordert werden, weshalb der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) allen betroffenen Unternehmen rät, sich durch einen Rechtsbeistand ausführlich beraten zu lassen.



