FAQ - Private Krankenversicherung
Eintrag vom: 07.09.2011
Wer kann sich versichern?
GKV: Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse können alle Pflichtversicherten sowie freiwillig Versicherten werden. Zu letzteren gehören zum Beispiel Studenten oder Freiberufler. Gesetzliche Krankenkassen stehen aber auch für Arbeitslose und für Selbständige offen. Diese müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
PKV: Eine private Krankenversicherung können alle Selbständigen und Freiberufler sowie Beamte abschließen. Pflichtversicherte können den Wechsel in die PKV nur dann vornehmen, wenn deren Bruttoeinkommen die Jahressumme von 49.950 € (4.162,50 € monatlich) übersteigt.
--Wie erfolgt die Beitragsberechnung?
GKV: Die Beitragshöhe ist in der gesetzlichen Krankenversicherung vom Bruttoeinkommen abhängig. Von diesem wird der einheitliche Beitragssatz von derzeit 14,9 % abgezogen. Allerdings kann es schon bald zu dessen Erhöhung auf 15,5 % kommen. Die Berechnung des Beitragssatzes erfolgt dabei immer bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die zurzeit bei 45.000 € im Jahr (3.750 € monatlich) liegt. Darüber hinaus dürfen gesetzliche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag verlangen, wenn es zu Engpässen kommt. Dessen Höhe darf jedoch die Grenze von 1 % des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens nicht überschreiten.
PKV: In der privaten Krankenversicherung ist der Tarif für die Beitragshöhe entscheidend. Einfluss darauf hat aber auch der Leistungsumfang. Darüber hinaus steht er in Abhängigkeit zu den drei Faktoren: Geschlecht, Eintrittsalter und Gesundheitszustand.
Ist eine Beitragsbeeinflussung durch den Versicherten möglich?
GKV: Im Fall der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Versicherte auf den Beitrag keinen Einfluss nehmen.
PKV: In der PKV gibt es für den Versicherten in Bezug auf die Beitragsbeeinflussung mehr Spielraum. Dadurch, dass Versicherungsunternehmen mehrere Tarife anbieten, kann der Versicherte zwischen teuren und günstigen wählen. Zum anderen können Beitragssenkungen bewirkt werden, wenn man sich für den Selbstbehalt entscheidet. Dies bedeutet, dass der Versicherte Rechnungen bis zu einem bestimmten Betrag selber begleicht.
Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil?
GKV: Auch wenn früher der Arbeitgeber genau die Hälfte der Beiträge übernahm, befindet er sich seit der Gesundheitsreform im Jahr 2009 in einer etwas besseren Situation als der Arbeitnehmer. Während dieser 7,9 % des gesamten Beitragssatzes zahlt, entfallen auf den Arbeitgeber lediglich 7 %.
PKV: Auch in der privaten Krankenversicherung beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen, wobei dies in Form von Zuschüssen geschieht. Deren Höhe macht genau die Hälfte der monatlichen Beiträge aus, die der Versicherte zu zahlen hat. Allerdings gilt die Regelung, dass der Zuschuss des Arbeitgebers bei 257,25 € im Monat seine Grenze findet. Alles, was darüber hinausgeht, hat der Versicherte selbst zu tragen.
Können Familienangehörige mitversichert werden?
GKV: Im Rahmen der Familienversicherung können sowohl Ehepartner als auch Kinder mitversichert werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
PKV: In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Familienversicherung. Aus diesem Grund muss jedes Familienmitglied einzeln und mit eigenständigem Vertrag versichert werden.
Ist eine Beitragsbefreiung möglich?
GKV: In der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Beitragsbefreiung möglich. Voraussetzung hierfür ist die Auszahlung von Kranken-, Mutterschafts- oder Erziehungsgeld.
PKV: Beitragsbefreiungen sind in der privaten Krankenversicherung nicht möglich. Daher müssen die Beiträge auch in der Elternzeit weiterhin gezahlt werden.
Wie umfassend ist der Versicherungsschutz?
GKV: Derzeit gibt der Gesetzgeber zu 95 % vor, welche Leistungen gesetzliche Krankenkassen zu erbringen haben. Damit wird die medizinische Grundversorgung abgedeckt. Für alle Leistungen, die darüber hinausgehen, muss der Versicherte jedoch selber aufkommen. Das gilt vor allem für Zahnbehandlungen, an denen sich Versicherte oft finanziell selbst beteiligen müssen.
PKV: Der Leistungsumfang hängt in der privaten Krankenversicherung vom jeweiligen Tarif ab. Insofern haben Versicherte selbst die Wahl, von welchen Leistungen sie profitieren möchten.
Bei welchen Ärzten kann man sich behandeln lassen?
GKV: Für gesetzlich Versicherte kommen im Grunde genommen alle Kassenärzte in Frage. Ihre Dienste dürfen sie in Anspruch nehmen.
PKV: Privatversicherte haben das Privileg, zwischen den Ärzten wählen zu dürfen. Entscheiden können sie sich für den, der ihnen am meisten zusagt. Dabei können sie auch auf die Dienste renommierter und berühmter Ärzte zurückgreifen.
In welchem Krankenhaus werden die Versicherten untergebracht?
GKV: Gesetzlich Versicherte werden in der Regel in einem Krankenhaus untergebracht, das sich in deren Nähe befindet. Dabei gilt, dass die Unterbringung selbst in einem Mehrbettzimmer erfolgt.
PKV: Wie im Falle des Arztes können Privatversicherte auch das Krankenhaus frei wählen. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit, sich für ein Ein- oder Zweibettzimmer sowie für eine Behandlung durch den Chefarzt zu entscheiden.
Welche Leistungen werden in Bezug auf Zahnbehandlungen garantiert?
GKV: Oft müssen sich gesetzlich Versicherte an den Kosten für eine Zahnbehandlung beteiligen. Das gilt nicht für solche, die zugelassene Leistungen enthalten. In solchen Fällen werden die Kosten von den Krankenkassen zu 100 % übernommen. Das passiert auch im Falle von Amalgamfüllungen und Einlagefüllungen, so genannten Inlays.
PKV: Die Übernahme der Zahnbehandlungskosten hängt in der privaten Krankenversicherung ebenfalls vom jeweiligen Tarif ab. In den ersten Jahren muss jedoch mit Obergrenzen gerechnet werden.
Werden die Kosten für den Zahnersatz übernommen?
GKV: Mittlerweile gilt zu ungunsten der Versicherten die Regelung, dass die Krankenkassen die Kosten für den Zahnersatz nicht mehr erstatten.
PKV: In der privaten Krankenversicherung kann es durchaus zu Kostenerstattungen kommen. In manchen Fällen werden sogar bis zu 90 % garantiert. Doch ob und in welchem Maße der Versicherer die Kosten erstattet, hängt erneut vom Tarif ab. In den ersten Jahren werden aber generell Höchstgrenzen festgesetzt, bis zu denen Kosten übernommen werden können.
Wann müssen sich die Patienten an den Kosten selber beteiligen?
GKV: Die Selbstbeteiligung wird im Rahmen der GKV zum Beispiel bei Heil- und Hilfsmitteln notwendig. Aber auch in Bezug auf Arzneimittel müssen Versicherte oftmals die Rechnung selber begleichen. Dazu kann es aber auch im Rahmen von Krankenhausaufenthalten oder Krankentransporten kommen.
PKV: Selbstbeteiligungen sind in der privaten Krankenversicherung nicht üblich. Sie werden nur dann relevant, wenn Versicherer und Versicherter sich auf Selbstbeteiligungen oder Obergrenzen für Leistungen einigen.
Werden auch die Kosten für eine Brille übernommen?
GKV: Die Kosten für eine Brille müssen Versicherte selber tragen. Ausnahmen bilden Fälle, in denen es sich um schwere Sehstörungen handelt. Glück haben auch Minderjährige, denen gesetzliche Krankenkassen eine Übernahme der Kosten ebenfalls einräumen.
PKV: In der privaten Krankenversicherung kommt der Versicherer für die Brille auf. Allerdings dürfen diese Kosten eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Über deren Höhe einigen sich Versicherter und Versicherer im Voraus.
Unterstützen Krankenversicherer Vorsorgeuntersuchungen?
GKV: Zur Förderung von Vorsorgeuntersuchungen zeigen sich gesetzliche Krankenkassen gerne bereit. Allerdings leisten sie finanzielle Hilfe nur in ganz bestimmten Fällen. Zu diesen gehören zum Beispiel Untersuchungen zur Erkennung von Krebs, Diabetes oder Nierenerkrankungen. Auch in Bezug auf Herz- und Kreislauferkrankungen werden Früherkennungsmaßnahmen finanziell unterstützt. Voraussetzung für die Übernahme der hier anfallenden Kosten ist ein bestimmtes Alter.
PKV: In diesem Punkt gleichen sich die beiden Versicherungsarten. Somit werden auch in der privaten Krankenversicherung Früherkennungsmaßnahmen bezüglich derselben Krankheiten gefördert. Einziger Unterschied besteht darin, dass das Alter im Rahmen der PKV keine Rolle spielt.
Werden Kosten für Dienste des Heilpraktikers übernommen?
GKV: Dienste des Heilpraktikers gehören nicht in den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskatalog. Die Kosten müssen Versicherte daher selber tragen.
PKV: In der privaten Krankenversicherung können Heilpraktikerleistungen übernommen werden. Das hängt aber vom jeweiligen Tarif ab. Auch hier kommt es generell zur Festlegung von Obergrenzen, bis zu denen die Kostenübernahme garantiert wird. Ihre Höhe ist dabei von Tarif zu Tarif verschieden. Im Rahmen anderer Tarife kann die Kostenerstattung auf nur ganz bestimmte Leistungen des Heilpraktikers beschränkt sein.
Gilt die Kostenerstattung auch für Behandlungen beim Psychotherapeuten?
GKV: Behandlungen beim Psychotherapeuten werden von gesetzlichen Krankenkassen finanziert. Allerdings geschieht das nur bis zur 300. Sitzung. Zum anderen muss die Krankenkasse eine Psychotherapie erst genehmigen, bevor eine Behandlung kostenlos stattfinden kann.
PKV: Wie auch in anderen Angelegenheiten hängt die Übernahme der Kosten vom Tarif ab. Dabei gibt es solche, die eine unbegrenzte Sitzungsanzahl ermöglichen. Andere setzen von Vorneherein eine Grenze fest. Eine vorherige Genehmigung durch den Versicherer ist aber auch in der PKV notwendig.
Auf welche Art wird die Rechnung beim Arzt beglichen?
GKV: Die Abrechnungsmodalitäten sind für den gesetzlich Versicherten mit gar keinem Aufwand verbunden. Er ist davon ganz unberührt. Denn Arzt und Krankenkasse klären das unter sich, indem sie dem Sachleistungsprinzip folgen.
PKV: Die Abrechnung in der PKV erfolgt nach dem Prinzip der Kostenerstattung. Das funktioniert so, dass der Patient die Arztrechnung zunächst selber begleicht. Daraufhin ist diese dem Versicherer vorzulegen, damit es zur Erstattung der angefallenen Kosten kommt. Das geschieht jedoch nur bei den Leistungen, die im abgeschlossenen Tarif aufgelistet sind.
Werden auch die Behandlungskosten im Ausland übernommen?
GKV: Kostenübernahmen für Behandlungen im Ausland sind möglich. Allerdings ist dafür der Auslandskrankenschein vonnöten. Gültig ist er nur im EU-Raum. Erfolgt die Behandlung in einem Land, mit dem es ein Sozialversicherungsabkommen gibt, werden die Kosten ebenfalls erstattet. Dabei darf der Leistungsumfang nicht die Grundversorgung überschreiten. Für alle darüber hinausgehenden Leistungen haben die Versicherten selber aufzukommen.
PKV: Die private Krankenversicherung garantiert eine Kostenübernahme für alle Behandlungen, die in Europa stattfinden. Von Vorteil ist dabei, dass sie keiner Einschränkung unterliegt. Diese existiert jedoch für Behandlungen außerhalb Europas. In solchen Fällen übernimmt der Versicherer die Kosten nur bis zu einem Zeitraum von zwei Monaten.
Wie sieht die Beitragsentwicklung aus?
GKV: In der gesetzlichen Krankenversicherung kann es nur zu einer Beitragssteigerung kommen, wenn sich auch das Bruttoeinkommen erhöht. Alle anderen Faktoren sind diesbezüglich irrelevant.
PKV: Zu einer Erhöhung der Beiträge kann es in der privaten Krankenversicherung durchaus kommen. Grund dafür ist zum Beispiel die Verteuerung medizinischer Dienstleistungen. Dazu kommt es im Gesundheitswesen in regelmäßigen Abständen. Ursache dafür sind technische Neuerungen und wissenschaftliche Fortschritte. Die Erhöhung der Beiträge können aber auch die Versicherten selbst bewirken, und zwar dann, wenn sie Leistungen häufiger in Anspruch nehmen. Beitragserhöhungen können aber auch altersbedingt sein, sodass in manchen Tarifen mit zunehmendem Alter höhere Monatsbeiträge drohen.



