Leistungscheck der Haftpflichtversicherung
Eintrag vom: 09.09.2011
Im Bereich der Haftpflichtversicherung gibt es Unterschiede insbesondere hinsichtlich der Leistungen, währen die Beiträge relativ niedrig ausfallen. Beim Leistungsscheck sollte daher auf die folgenden Punkte geachtet werden:
Mietsachschäden:
Als Mieter kann man schnell einen Schaden anrichten. Das kann durchaus teuer werden, vor allem wenn langwierige Reparaturen folgen. Die Versicherung sollte daher Mietschäden einschließen. Zum anderen sollte auch die Haftungssumme angemessen hoch angesetzt werden. Geraten wird daher, nicht unter 300.000 € zu gehen.
Auslandsschutz: Der Versicherungsschutz sollte nicht auf Deutschland beschränkt bleiben. Auch im Ausland kann es aufgrund von Fahrlässigkeit schnell zu Schäden kommen, für die der Versicherte haften muss. Daher garantiert eine gute Versicherung in der EU einen Schutz, der mindestens drei Jahre anhält. Außerhalb des EU-Raums wäre hingegen ein Jahr angemessen.
Versicherungssumme:
Eine wichtige Frage ist, wie hoch die Versicherungssumme ausfallen darf. Diese sollte nicht unter drei Millionen Euro liegen, was sowohl für Sach- als auch Personenschäden gilt.
Gefährdende Substanzen:
Bestimmte Substanzen können Gewässer verunreinigen und dadurch einen hohen Schaden anrichten. Wer solche lagert, auf den können Schadensersatzforderungen zukommen. Die Summen belaufen sich in solchen Fällen auf Millionen. Aus diesem Grund sollte der Versicherungsschutz bis zu drei Millionen umfassen.
Allmählichkeitsschäden:
Auch diese sollten durch den Versicherungsvertrag abgedeckt sein, und zwar bis zur Versicherungssumme.
Vorsorgeversicherung:
Diese bietet sofortigen Schutz, sobald es zu neuen Risiken kommt. Auch in diesem Fall wären drei Millionen eine angemessene Grenzsumme, bis zu der der Versicherungsschutz gelten sollte.
Kinder:
Eine Mitversicherung von Kindern sollte der Vertrag ebenfalls ermöglichen. In den meisten Fällen gilt der Schutz bis zum 7. Lebensjahr. Wichtig ist, dass der Versicherungsschutz auch dann garantiert wird, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt.
Gefälligkeitshandlungen:
Schäden können Versicherte auch dann verursachen, wenn sie Nahestehenden Hilfe leisten. Auch diese sollte der Versicherungsvertrag aufnehmen.








