In diesen Fällen zahlt die haftpflichtversicherung nicht


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von Eugen Zentner

Eintrag vom: 09.09.2011

Bußgelder: Wenn der Versicherte durch fahrlässiges Handeln nicht nur einen Schaden verursacht, sondern dafür auch ein Buß- oder Strafgeld erhält, dann kommt die Versicherung für Letzteres nicht auf.

Vorsätzliche Handlungen:

Schäden können nicht nur durch fahrlässige, sondern auch durch vorsätzliche Handlungen verursacht werden. Richtet der Versicherte den Schaden bewusst an, gewährleistet die Versicherung ebenfalls keinen Schutz.

Vertragsverpflichtungen:

Einen Schaden kann zum Beispiel auch ein nicht zurückgezahlter Kredit darstellen. Auch in solchen Fällen verweigert der Versicherer seine Hilfe.

Schäden für den Versicherten:

Wenn der Versicherungsnehmer Schäden verursacht, von denen sowohl der Geschädigte als auch er selbst betroffen ist, dann haftet die Versicherung nur für den Schaden des Geschädigten.

Bei Beitragsversäumnissen:

Der Versicherungsschutz kann auch sehr schnell verspielt werden, wenn die Beiträge nicht fließen. Kommt es zu Versäumnissen, sieht sich die Versicherung nicht in der Leistungspflicht.

Schäden während der Arbeit:

Verursacht der Versicherte einen Schaden auf der Arbeit, dann ist das nicht der Zuständigkeitsbereich des Haftpflichtversicherers. Als Arbeitnehmer ist man gegen solche Risiken generell im Rahmen des Arbeitsvertrags versichert.

Gefährliche Handlungen:

Nicht unter Versicherungsschutz fallen Schäden, die durch gefährliche oder ungewöhnliche Handlungen zustande kommen. Schießübungen sind nur ein Beispiel. Auch wenn der Versicherte einen Waffenschein hat und im Schützenverein ist, gelten Übungen im Keller oder Garten als gefährlich. Kommt es dabei zu Schäden, haftet die Versicherung nicht.

 

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