Welche Eigenschaften hat das Oder-Konto?
Eintrag vom: 07.09.2011
Konto für Paare
Viele Paare haben den Wunsch, eine Familie zu gründen. Neben einer gemeinsamen Wohnung ist ein gemeinsames Konto ein Schritt Richtung Verwirklichung dieses Wunsches. Denn die Zusammenlegung der eigenen Verdienste bedeutet, dass das Paar stärker kooperiert. Meistens ist ein Part für den Erwerb des Geldes zuständig, während der andere Sorge für Haushalt und gemeinsame Kinder trägt. In anderen Fällen wird die Aufgabe des Geldverdienstes von beiden übernommen. Durch die Verteilung der Lasten leisten somit beide Partner ihren Beitrag zum Lebensunterhalt. Damit erhalten sie gleichzeitig ein Recht, auf das erworbene Geld zuzugreifen. Damit das reibungslos ablaufen kann, ist ein gemeinsames Konto vonnöten. Dadurch erhalten beide Partner einen besseren Zugriff auf finanzielle Mittel, die gegenwärtig benötigt werden. Zum andern wird erst durch ein gemeinsames Konto Gleichwertigkeit in der Finanzverwaltung garantiert.
Gründung des Kontos
Um ein gemeinsames Konto zu eröffnen, müssen sich Paare oder zusammen in einer Wohngemeinschaft lebende Mitglieder für ein Bankinstitut entscheiden. Nach einer Beratung kann das gemeinsame Konto in der Regel sofort eröffnet werden. Dabei werden alle Beteiligten zu Kontoinhabern und erhalten ihre eigene Geldkarte. Mit dieser wird die Möglichkeit gewährt, jederzeit auf das auf dem gemeinsamen Konto befindende Geld zugreifen zu können. Gleiches gilt für Geldtransaktionen mittels Online-Banking. Zum anderen kann ein Dispositionskredit aufgenommen werden. Damit erhalten alle Kontoinhaber die Möglichkeit, bei Bedarf das Konto zu einem bestimmten Betrag zu überziehen.
Oder-Konto
Eine Art des gemeinsamen Kontos ist das Oder-Konto, welches sich durch seine speziellen Eigenschaften von sogenanntem Und-Konto unterscheidet. Bei Letzterem besteht die Bedingung, dass ein Kontoinhaber vor Zugriff auf das gemeinsame Konto um Einverständnis des anderen bitten muss. Von dieser Pflicht sind beide Kontoinhaber im Rahmen des Oder-Kontos befreit. Das gilt auch in Bezug auf die Zahlung mit der Geldkarte. Zur Einwilligung der anderen Kontoinhaber muss es nur im Fall des Dispositionskredits kommen. Diese ist in diesem Rahmen deswegen von großer Bedeutung, weil bei Haftungsfällen alle Kontoinhaber zur Verantwortung gezogen werden können. Verursacht einer hohe Schulden, muss auch der andere dafür haften. Im Falle der Auflösung wird wieder das Einverständnis aller Kontoinhaber benötigt. Eine Ausnahmesituation stellt jedoch der Tod eines Kontoinhabers dar. Wurde von diesem vorher ein Erbe ernannt, so ist dessen Zustimmung in Bezug auf die Kontoauflösung irrelevant. Im Todesfall besteht auch die Möglichkeit, dass das Konto allein auf den Namen des übriggebliebenen Kontoinhabers umgeschrieben wird.



