Haushaltshilfe - Putzen lassen für Fortgeschrittene
Eintrag vom: 09.09.2011
Bei der Haushaltshilfe auf Steuerfallen achten
Seit Anfang Mai 2011 dürfen in Deutschland auch Haushaltshilfen aus den osteuropäischen Ländern auf legale Weise beschäftigt werden, und zwar uneingeschränkt. Allerdings müssen die Arbeitgeber auf Einiges achten, damit die preiswerte Hilfe nicht zum wirtschaftlichen Reinfall wird.
Während Haushaltshilfen bis vor einigen Monaten zu einem größeren Teil illegal (schwarz) in Deutschland beschäftigt wurden, ist seit Mai nun eine legale Beschäftigung der Arbeitskräfte aus Polen, Ungarn oder Rumänien möglich. Viele Privathaushalte kämen schon lange nicht mehr ohne die fleißigen Hilfen aus Osteuropa aus, da diese zu einem deutlich geringeren Lohn als die Hilfen aus Deutschland tätig sind. Auch wenn jetzt eine recht unkomplizierte legale Beschäftigung möglich ist, muss dennoch auf einige Fallstricke geachtet werden, die es im Bezug auf die Steuer geben kann.
Drei Wege der möglichen Beschäftigung durch Privathaushalte
Laut Steuerexperten haben die privaten Haushalte drei Alternativen zur Auswahl, auf welche Weise sie die Haushaltshilfen beschäftigen können. So kann die Haushaltshilfe entweder fest und zudem sozialversicherungspflichtig eingestellt werden, sie kann als Minijobberin eingestellt werden oder als Selbständige, die dann Rechnungen zu stellen hat. Eine Arbeitsgenehmigung der Agentur für Arbeit ist bei Hilfskräften aus der EU seit Mai nicht mehr für eine Festanstellung notwendig, denn der Arbeitsvertrag kann direkt zwischen Auftraggeber und der Angestellten abgeschlossen werden. Eine Ausnahme gilt für Beschäftigte aus Rumänien, der Ukraine, Weißrussland oder Bulgarien, denn hier muss sich der Arbeitgeber noch weiterhin an die Arbeitsagentur wenden.
Die Pflichten des Arbeitgebers beachten
Auch Privathaushalte müssen einige grundlegende Pflichten eines Arbeitgebers beachten, wenn sie die Haushaltshilfe fest anstellen. Dazu zählt zum Beispiel das Zahlen der Beiträge zur Sozialversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung und die Lohnfortzahlung, falls die Haushaltshilfe krank sein sollte. Zudem muss darauf geachtet werden, den in der Pflegebranche fixierten Mindestlohn zu zahlen, der aktuell bei 8,50 Euro (alte Bundesländer) bzw. bei 7,50 Euro (neue Bundesländer) liegt. Daraus ergibt sich in den meisten Fällen ein Bruttolohn von monatlich mindestens 1.400 Euro. Ist Kost und Logis frei, dürfen von dem Lohn höchstens 392 abgezogen werden. Wichtig ist für die privaten Arbeitgeber auch zu wissen, dass die Pflegehilfen aus Osteuropa lediglich leichtere Tätigkeiten im Bereich der Pflegehilfe ausführen dürfen, denn ein Pflegedienst darf so nicht ersetzt werden. Wird eine Haushaltshilfe nicht auf korrekte Weise eingestellt, muss der Auftraggeber ein Bußgeld zahlen.


